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Neu Dokument-ID: 694429

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Strafverfügung

Die Strafverfügung ist das Ergebnis eines abgekürzten Verwaltungsstrafverfahrens. Die Strafverfügung ist ohne vorausgehende Verhandlung zu erlassen. Das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung ist der Einspruch. Nur durch den rechtzeitigen Einspruch wird das vorläufige Verfahren vernichtet und ein ordentliches Beweisverfahren in Gang gesetzt. Wird kein Einspruch erhoben, dann wird die Strafverfügung rechtskräftig. Die verhängte Strafe kann dann auch mit Zwangsgewalt vollstreckt werden. Die Regelungen über Strafverfügungen sind insbesondere in § 47 VStG enthalten.