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Dokument-ID: 695828
3.4.1 Kreditgewährung in der Krise
Eine Gesellschaft befindet sich gem § 2 EKEG in folgenden Fällen in der Krise:
- Wenn sie zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder
- Wenn sie überschuldet (§ 67 IO) ist oder
- Wenn die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation