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Dokument-ID: 695102
9.3 Kündigung und Entlassung
Für Kündigungen und Entlassungen gelten besondere Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer, sodass sie nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht als Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG anzusehen sind (vgl Czerny in Czerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbVG 102, Erl 1 mwN).