3.6.3 Schutzgesetz
§ 69 IO ist als Schutzgesetz anzusehen. Aus diesem Grund besteht bei nicht rechtzeitiger Anmeldung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers. Der zu ersetzende Schaden ist der Quotenschaden: das ist jener Schaden, der sich aus einer Verringerung der Quote durch die verspätete Insolvenzeröffnung in der Regel ergibt (zB statt 15 % – Quote im März 2014 nur noch 10 % – Quote im November 2014). Geschützt sind Altgläubiger, also jene, die bereits im Zeitpunkt der gebotenen lnsolvenzeröffnung Gläubigerstellung hatten. Ob und inwieweit auch Neugläubiger (Erwerb der Gläubigerstellung erst nach Insolvenzreife) geschützt sind, ist im Einzelnen strittig.