4.5.3 Grobe Fahrlässigkeit
In der aktuellen Fassung des § 159 StGB wird erstmals ausdrücklich auf grob fahrlässiges Verhalten abgestellt. Wann ein Verhalten als grob fahrlässig im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes gem § 159 StGB gilt, kann schlussendlich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit eine übergreifende Gesamtbetrachtung im Sinne einer ganzheitlichen Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten konkreten Tatumstände anzustellen ist, wobei der gesamte in der Tat verwirklichte Handlungs- und Gesinnungswert, aber auch der Erfolgsunwert zu bewerten ist (OGH, 9.4.2002, 14 Os 28/02).