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Neu Dokument-ID: 387664

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7 Umfang des Verbotes einer Doppelbestrafung

Sachverhalt

Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 21.11.2008, Geschäftszahl: 2008/02/0203

Anlässlich der Demontage einer Aufzugsanlage wurden Eisenträger von den Halterungen getrennt. Da diese T-Träger weder fixiert noch an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert gewesen waren, kam es zu einem schweren Arbeitsunfall.

Aufgrund dieses Arbeitsunfalles wurde gegen die Beteiligten ein Strafverfahren eingeleitet. Vom Bezirksanwalt wurde die Anzeige gem § 90 Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) zurückgelegt.

Mit Straferkenntnis vom 12. Juli 2007 verhängte nunmehr die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gegen den zur Vertretung des Dienstgebers der beteiligten Mitarbeiter nach außen Berufenen eine Geldstrafe, weil die zu hebenden und trennenden Konstruktionsteile so zu fixieren oder an Hebezeugen mit Anschlagmittel gesichert werden müssten, dass nach dem Lösen oder Trennen der Verbindung nicht die Gefahr des Abstürzens oder des Ausschwenkens bestand. Gegen diese Vorschrift wurde anlässlich der Montage verstoßen.

Aufgrund einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis hob der Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) den Strafbescheid mit der Begründung auf, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe zu einer unzulässigen Doppelbestrafung der Beteiligten führen würde, weil die gegen diese wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) erhobene Anzeige vom Bezirksanwalt zurückgelegt worden sei.

Konsequenz:

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben und es wurde daher die Bestrafung des beteiligten Geschäftsführers der GmbH bestätigt.

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