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Neu Dokument-ID: 393652

Katharina Huber-Medek | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.7 „Falsch ausgefüllter Begleitschein“

Sachverhalt

Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 12.12.2002, Geschäftszahl 2002/07/0155

Im September 2000 sind von einem Unternehmen X als Übergeber 1.700 kg Bleiakkumulatoren an ein Unternehmen Y als Übernehmer übergeben worden. Der erforderliche Begleitschein war mangelhaft ausgefüllt, da der gefährliche Abfall als „Altbatterien“ statt als „Bleiakkumulatoren“ bezeichnet gewesen ist und die Deklaration nach dem ADR sowie Name und Anschrift des Übernehmers gefehlt haben. Herr L war zum Tatzeitpunkt verantwortlicher Beauftragter für den Bereich „Abfallwirtschaft“ und Abfallbeauftragter des übergebenden Unternehmens X. Der verantwortliche Beauftragte L, sein Stellvertreter G und Herr M waren ermächtigt, die Begleitscheine zu unterfertigen. Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Begleitscheine wurden von M unterfertigt, der im August 2000 eine diesbezügliche Schulung absolviert hatte. Ein Begleitschein umfasst 4 Blätter, wobei Blatt 1 und Blatt 2 bereits das Unternehmen verlassen hatten, bevor Blatt 3 und Blatt 4 dem verantwortlichen Beauftragten vorgelegt wurden. Nach dem Vorfall wurde die Zeichnungsberechtigung bezüglich der Begleitscheine auf L und seinen Stellvertreter beschränkt.

Konsequenz:

L hat als verantwortlicher Beauftragter die Bestimmungen des § 6 Abs 1 Z 2, Z 4 und Z 7 der Abfallnachweisverordnung iVm § 39 Abs 1 lit c Z 7 des AWG 1990 (nun: § 79 Abs 3 Z 1 AWG 2000) übertreten, und es wurde über ihn eine Geldstrafe verhängt.

Gegen diesen Strafbescheid erhob L Berufung an den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat. Dieser hat den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde bestätigt.

Gegen diesen Bescheid hat L Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. In der Beschwerde bringt er im Wesentlichen vor, dass es ihm am Verschulden fehle, da ein ausreichendes Kontrollsystem vorhanden war, welches einen verlässlichen Schutz gegen die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet habe. Der VwGH hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den Strafbescheid bestätigt.

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