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Dokument-ID: 838644
10.1.6 Einschränkung der Gewährleistung
In Verträgen, die zwischen Unternehmern geschlossen werden, kann auf die Rechte aus den Gewährleistungsvorschriften gültig verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht ist aber Findet sich im Vertrag keine entsprechende Regelung, dann muss nach den Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes für die Mangelfreiheit der Sache oder der Leistung Gewähr geleistet werden.