11.30 Absturz bei Routinereinigungstätigkeiten infolge fehlender Absturzsicherung
Sachverhalt
Beispiel:
Sachverhalt
OLG Linz vom 28.6.2011, Geschäftszahl: 12 Rs 87/11t
Eine Leasingarbeitnehmerinwurde im Betrieb eines Abfallbeseitigungsunternehmens als Sortiererin beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, Abfallstoffe, die an einem Förderband vorbei bewegt werden durch Abwurf in einen ca 4 m tiefen Schacht zu trennen. Neben dieser Sortiertätigkeit mussten die Mitarbeiterinnen in periodischen Abständen auch Lüftungsrohre reinigen, die sich über ihren Arbeitsplätzen befanden. Zum Erreichen der Rohre stiegen die Mitarbeiterinnen auf das instabile Förderband. Im Zuge einer derartigen Reinigungstätigkeitverlor die Mitarbeiterin das Gleichgewicht und stürzte 4 m tief in einen Abwurfschacht ab, der bis zu diesem Unfall gänzlich ungesichert war. Die Mitarbeiterin erlitt durch diesen Unfall derart schwere Verletzungen, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit im beträchtlichen Ausmaß gemindert war. Vom Unfallversicherungsträger wurde eine entsprechende Versehrtenrente als Folge dieses Arbeitsunfalles zuerkannt. Die Mitarbeiterin beantragte beim zuständigen Unfallversicherungsträger neben dieser Versehrtenrente aber auch die Gewährung einer Integritätsabgeltung.
Konsequenz:
Vom zuständigen Oberlandesgericht als Berufungsinstanz wurde festgestellt, dass der Mitarbeiterin vom Unfallversicherungsträger eine Integritätsabgeltung zu bezahlen ist.