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Dokument-ID: 694577
3.2.1 Gewerberechtliche Vorgaben für die Eigenüberwachung
Gem § 82b der Gewerbeordnung hat der Anlageninhaber alle fünf Jahre wiederkehrend seine Betriebsanlagen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen.