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Neu Dokument-ID: 392483

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.17 Verwendung eines Autokrans im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 06.04.2006, Geschäftszahl 2 Ob51/06y

Ein Bauer hatte eine Baufirma damit beauftragt, ein Stallgebäude zu errichten. Am 22.10.2002 half neben den Mitarbeitern der Baufirma auch ein Nachbar bei den Errichtungsarbeiten mit. Der Nachbar war dabei unentgeltlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig. An diesem Tag sollten von der Baufirma erzeugte und gelieferte Holzbauelemente im Ausmaß von ca 5 x 3,5 x 0,2 Meter montiert werden.

Gegen 17.15 Uhr dieses Tages wurde ein Bauelement, das mit weiteren zum Einsatz gebrachten Elementen zufolge seiner Größe zuvor gesondert angeliefert, abgeladen, zusammengebaut und in der Reihenfolge der späteren Montage gelagert worden war, mittels eines Lkw-Krans in die Höhe gehoben und vom Bauleiter der Baufirma an den Stahlträger an einer Seite angeschraubt; der Bauleiter war derjenige, der die Arbeiten koordinierte und die entsprechenden Tätigkeiten anordnete, so auch gegenüber dem unentgeltlich tätigen Nachbarn. Letzterer hatte dabei das Holzelement auf der anderen Seite, auf einer Leiter stehend, zu stützen, als plötzlich der Träger des Bauelementes aus der Verschraubung (Nagelbänder) ausbrach, sodass das Bauelement und mit ihm auch der Nachbar aus ca 3 Meter Höhe zu Boden fielen. Dabei erlitt der Nachbar lebensgefährliche Verletzungen. Warum es zum Ausreißen der Nagelplatten kam, konnte nicht festgestellt werden. Es war jedenfalls der erste und bislang einzige Unfall mit Produkten der Baufirma, der darauf zurückzuführen war, dass die Nagelplatten ausrissen.

Jener Kran, mit dem das schadhafte Element hochgehoben wurde und dann fixiert werden sollte, war auf einem zum Verkehr zugelassenen Lkw montiert, dessen Halterin ebenfalls die Baufirma war. Dieser Lkw war haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung des Lkws war auch die Betriebshaftpflichtversicherung der Baufirma, weshalb auch das Produkthaftungsrisiko durch diese Versicherung abgedeckt wurde. Der Lkw war bereits serienmäßig mit einem Kran ausgestattet worden; zum Zeitpunkt der Arbeiten (und des Unfalls) war der Lkw nicht fahrbereit, da die am Lkw befindlichen schweren Stützen ausgefahren waren, die dazu dienen, das Fahrzeug abzusichern und zu stützen. Während der Montage hat der Lkw-Kran sozusagen einen stationären Arbeitskran ersetzt; er diente also weder zum Entladen noch zum Beladen des Fahrzeuges, sondern ausschließlich zur Montage, wobei es freilich, um den Kran für diesen Zweck einzusetzen, notwendig war, dass der Motor des Fahrzeuges in Betrieb war.

Der verletzte Nachbar war einige Zeit im Krankenstand und erhielt nach der Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber (EUR 10.641,04) das Krankengeld der Gebietskrankenkasse.

Der Dienstgeber des verletzten Nachbarn verlangte gerichtlich das weiterbezahlte Entgelt als Schaden von der Baufirma und von der Haftpflichtversicherung zurück.

Die Baufirma und auch die Haftpflichtversicherung bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.

Konsequenz:

Vom Gericht erster Instanz wurde eine Haftung der Baufirma nach dem Produkthaftungsgesetz festgestellt. Das Vorliegen weitere Haftungsgrundlagen wurden vom Obersten Gerichtshof verneint.

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