6.2.2 Judikatur
Kollegiale Auseinandersetzungen stehen nicht unter Unfallversicherungsschutz
Arbeitsunfälle iSd § 175 Abs 1 ASVG sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ereignen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigten auf der Betriebsstätte der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit nur dann vorliegt, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist (RIS-Justiz RS0112579 [T2]). Kollegiale Auseinandersetzungen zwischen Dienstnehmern, wie ein Klaps auf den Kopf und ein Fußtritt mit einem Metallkappenschuh in das Gesäß, der zu einem Bruch des kleinen Fingers führt, sind auf deren freundschaftliches Verhältnis zurückzuführen. Solche „Albereien“ stehen nicht unter Unfallversicherungsschutz. • [Fußnote: OGH 16.04.2013, 10 Ob S 48/13a.]