2.6 Umschreibung der Tat im Verwaltungsstrafbescheid
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 22.2.2002, Geschäftszahl: 2001/02/0010
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters einer Statutarstadt war ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH für schuldig befunden worden, unter anderem die folgenden anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellten Mängel vertreten zu müssen:
Die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen waren dem Arbeitsinspektorat nicht schriftlich mitgeteilt worden.
Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren war nicht fertig gestellt.
Die Durchführung der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung war nicht fertig gestellt.
Die Durchführung der Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente war nicht fertig gestellt.
Die Arbeitnehmer waren nicht nachweislich über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen worden.
Es wurden keine Aufzeichnungen über alle tödlichen Arbeitsunfälle sowie über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hatten, geführt.
Der Geschäftsführer habe daher eine Übertretung der Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes begangen und wurde mit einer Geldstrafe von insgesamt ATS 26.000,– und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.
Gegen diesen Bescheid hat der Geschäftsführer Berufung erhoben. Von der Berufungsbehörde wurde der Strafbescheid hinsichtlich der oben angeführten Punkte aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Als Begründung für die Einstellung führt die Berufungsbehörde aus, dass in keinem der Tatvorwürfe der Behörde erster Instanz zum Ausdruck komme, dass die GmbH als Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen nach den Vorschriften des ASchG nicht nachgekommen sei und dies der Beschuldigte als ihr zur Vertretung nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe. Dieser Spruchmangel führt dazu, dass das Straferkenntnis aufzuheben sei. Darüber hinaus ist auch die Tatumschreibung bei einigen Delikten nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale der jeweils als verletzt behaupteten Verwaltungsvorschriften erfolgt. Auch die örtliche Zuordnung sei nicht möglich.
Gegen diesen aufhebenden Bescheid wurde die Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Konsequenz
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid der Berufungsbehörde aufgehoben und den ersten Bescheid wiederhergestellt und somit die Bestrafung des Geschäftsführers bestätigt.