6.6 Mangelhafte Spenglerarbeiten
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 5.11.2002, Geschäftszahl 4 Ob 236/02p
A erteilte dem Spenglereibetrieb X im Jahr 1999 den Auftrag zur Ausführung von Dachdecker- und Spenglerarbeiten an seinem Haus. Die Arbeiten wurden mangelhaft durchgeführt.
A begehrt in seiner Klage Schadenersatz für Reparaturaufwendungen und Nebenkosten in der Höhe von EUR 25.435,49 vom gewerberechtlichen Geschäftsführer B. Der Beklagte B war von 1997 bis Jänner 2002 gewerberechtlicher Geschäftsführer des Spenglereibetriebs.
A stützt die Klage darauf, dass B als gewerberechtlicher Geschäftsführer
- gem § 39 Gewerbeordnung (GewO) für „die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich“ sei (Schutzgesetzverletzung) und
- der Bestellungsvertrag zwischen B und der Firma X auch den Auftraggeber A schütze (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
Konsequenz
Alle Gerichte haben in diesem Fall die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers abgelehnt.