6.4 Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB)
Strafbar macht sich, wer für die pflichtgemäße Ausübung seiner rechtsgeschäftlichen Vollmacht einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil erhält und pflichtwidrig nicht abführt. § 153a StGB setzt sich zum Ziel Fälle unrechtmäßiger Bereicherung eines Machthabers zB durch Provisionen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der vermögensbezogenen Vertretungsmacht stehen, unter Strafe zu stellen. Das Behalten eines – ohne Bezugnahme zur Vertretungshandlungen empfangenen – Vermögenswertes ist hier nicht pönalisiert.