8.1 Mithaftung eines Vorstandes wegen vorsätzlicher Nichtverhinderung einer Straftat
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 27.3.2007, Geschäftszahl: 2006/11/0235
In einer Filiale wurde die gesetzlich erlaubte Arbeitszeit von 10 Mitarbeitern wesentlich überschritten. Obwohl für diese Filiale ein verantwortlich Beauftragter bestellt war, wurde von der Behörde auch gegen den zuständigen Vorstand ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Begründet wurde dies damit, dass durch das Vorstandsmitglied die Verletzung des Arbeitszeitgesetzes vorsätzlich nicht verhindert wurde. Der Vorsatz wurde aus dem Umstand abgeleitet, dass auf Flugblättern eine Billigfleischaktion für Kunden angekündigt wurde und nach der Ansicht der Behörde für den Vorstand daher klar sein musste, dass für den vermehrten Kundenandrang die Regelarbeitszeit und auch die gesetzlich erlaubten Überstunden der Mitarbeiter nicht ausreichen werden.
Konsequenz
Der von der Behörde erlassene Strafbescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.