11.45 Tödlicher Unfall auf einer auswärtigen Betriebsstätte
Sachverhalt
Beispiel:
Verwaltungsgerichtshof vom 11.9.2013, Geschäftszahl: 2013/02/0047
Ein Mitarbeiter wurde von seinem Arbeitgeber an den Sitz eines anderen Unternehmens geschickt, um dort einen Eisenbahnwaggon zu reparieren. Bei diesen Reparaturarbeiten geriet der Mitarbeiter in den Stromkreis, da die Oberleitung über dem Waggon nicht spannungsfrei geschaltet war. Der Mitarbeiter kam bei diesem Unfall ums Leben.
Aufgrund dieses Unfalles wurde gegen den Geschäftsführer des Arbeitgebers des Verstorbenen ein Verwaltungsstrafverfahren abgeführt, wobei dem Geschäftsführer die Verletzung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes vorgeworfen wurde. Im Verfahren rechtfertigte sich der Geschäftsführer damit, dass die Verpflichtung zur Spannungsfreischaltung der Oberleitung beim Betreiber des anderen Unternehmens gelegen sei. Im konkreten Fall war das Arbeitsverfahren so gestaltet, dass eben die Verpflichtung zur Spannungsfreischaltung beim Auftraggeber gelegen sei. Da somit die entsprechende Verantwortung delegiert wurde, müsse dieser Umstand auch im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden.
Vom Verwaltungsgerichtshof in letzter Instanz wurde diese Rechtsansicht nicht geteilt. Der Strafbescheid, der sich gegen den Arbeitgeber des Verstorbenen gerichtet hat, wurde bestätigt.