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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.4 Sonstige datenschutzrechtliche Pflichten

Die überwachten Personen müssen über die Tatsache der Überwachung informiert werden. Diese Information hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass noch ein rechtzeitiges Ausweichen möglich ist (zB Schilder, Tafeln etc am Eingang des überwachten Bereichs). Überdies ist jeder Verwendungsvorgang zu protokollieren. Die Videoaufzeichnungen dürfen grundsätzlich maximal für 72 Stunden aufbewahrt werden und sind danach zu löschen. Eine längere Aufbewahrungsfrist ist allerdings dann zulässig, wenn die Aufzeichnungen zur Beweissicherung (zB im Rahmen polizeilicher Ermittlungen) benötigt werden.

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