11.19 Unsachgemäße Lagerung von Schalungselementen kann ein grobes Verschulden bedeuten
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 22.2.2007, Geschäftszahl: 8 ObA 80/06g
Am Gelände des Bauhofes einer Bau GmbH sollte eine Partie von Mitarbeitern unter der Leitung eines Poliers den Abtransport von verschiedenen Materialien, darunter auch Schalungsträger, vorbereiten. Diese Träger, die beim Gebrauch mit dem Öl eingelassener Schaltafeln in Berührung kommen, werden am Bauhof gelagert, nach Bedarf geholt und nach Gebrauch wieder zurückgebracht. Über die konkrete Lagerung waren die entsprechenden Mitarbeiter nicht unterwiesen. Im Unternehmen existierte hinsichtlich der Lagerung dieser Schalungen keine Anweisung. Im Laufe des Vormittags am Unfalltag regnete es. Zum Unfallzeitpunkt waren daher die auf einem Stapel gelagerten Träger nass.
Die Lagerung der Träger erfolgte „kunterbunt“ und instabil. Sie lagen auf einem mit einer Folie abgedeckt Stapel. Die Metallbänder, mit denen die Träger zusammengebunden waren, hatten sich bereits gelockert. Den einzelnen Paketen waren bereits Hölzer entnommen worden. Zwischen die einzelnen Pakete waren Polstermöbel eingeschoben worden, die schief warten, sodass die volle Auflage übereinander nicht gegeben war.
Der Polier beauftragte die Arbeiter seiner Partie die Schalungsträger nach Länge und Größe zu sortieren und dann in eine Halle zu bringen. Die drei Mitarbeiter der Arbeitspartie teilten sich die Tätigkeit aus eigenem untereinander auf. Der später verletzte Mitarbeiter sollte die Träger sortieren. Wie das gemacht werden sollte wurde nicht besprochen. Nach der Teilung dieses Auftrages ging der Polier in das Büro. Für den später Verletzten war klar, dass das oberste Paket der Schalungsträger mit einem Kran herunter gehoben werden sollte, um es dann am Boden zu sortieren. Er hatte derartiges schon mehrmals gemacht. Der später Verletzte veranlasste den Lenker eines auf dem Betriebsgelände befindlichen Kranfahrzeuges einer Subfirma zum Stapel zu fahren, um das Paket herunterzuheben. Die Zufahrt zum Stapel war jedoch durch andere Materialien verstellt, so dass zunächst der Zugang hätte freigemacht werden müssen. Es wäre auch möglich gewesen, eine Palettengabel am Kran aufzuhängen, um mit dieser die Hölzer herunterzuheben. Dazu wäre es aber nötig gewesen, den Zugang zum Stapel freizumachen und den Stapel zu besteigen. Der später Verletzte stieg auf den Stapel der gelagerten Schalungsträger, um einen Gurt um ein Paket von rund 40 Trägern zu legen. Dabei rutschte er aus, stürzte ab und verletzte sich schwer.
Da es sich bei diesem Unfall um einen unter Versicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall handelt, hat die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen zu erbringen. Die Unfallversicherung begehrte nunmehr vom Dienstgeber und vom Polier den Ersatz der erbrachten Aufwendungen in der Höhe von mehr als EUR 40.000,–.
Konsequenz:
Das gegenständliche Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof. Von diesem wurde bestätigt, dass eine Haftung des Baupoliers nicht bestand, es wurde aber auch entschieden, dass die Dienstgeberin des Verletzten für die Aufwendungen der Sozialversicherung einzustehen habe.