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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.1 Verbandsverantwortlichkeit

Die Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Abs 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz setzt unter anderem voraus, dass

  • durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (soweit die Begünstigung des Verbandes durch die Straftat nicht schon alleine haftungsbegründend ist) und
  • – sofern die Straftat durch einen Mitarbeiter des Verbandes begangen wurde – Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche, technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.

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