11.20 Absturz beim Anheben eines Konsolgerüstes
Sachverhalt
Oberster Gerichtshof vom 15.12.2009
Geschäftszahl: 10 ObS 193/09v:
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt bereits etwa 30 Jahre lang als Bauarbeiter tätig. Am Unfalltag gehörte der Kläger einer fixen Arbeitspartie an, zu der auch ein Vorarbeiter und ein Kranführer gehörten. Er arbeitete bereits seit etwa 10 Jahren gemeinsam mit diesem Vorarbeiter. Die Partie des Klägers war am Unfalltag mit dem Anheben von Konsolbühnen beschäftigt. Nach den Feststellungen des Gerichtes handelte es sich dabei um eine Routinearbeit, welche auf jeder Baustelle, die über mehr als zwei Geschosse führt, laufend vorkommt. Bei diesen Hebearbeiten, bei welchen der Kläger schon oft mitgewirkt hatte, war er als Anschläger, der Vorarbeiter als Einweiser und der Kranführer tätig.
Die Aufgabe des Klägers als Anschläger bestand darin, die Konsolbühnen an die Anschlagpunkte anzuhängen. Wenn alles für den Hebevorgang bereit war, hat er dies dem Einweiser durch Zeichen mitzuteilen; der Einweiser hatte dies wiederum durch Zeichen an den Kranführer weiterzuleiten. Zum Zeitpunkt des Unfalles existierte eine interne Anweisung, wonach der Anschläger vor dem Anheben des Elementes entweder in das Gebäude zurücksteigen muss oder sich zumindest zwei Konsolbühnen weit weg zu begeben hat. Während der Durchführung der Tätigkeit war der Kläger immer vor dem Anheben in das Gebäude zurückgestiegen.
Während die entsprechenden Tätigkeiten durchgeführt wurden, begab sich der zuständige Polier zum Vorarbeiter um ihn auf einen von ihm festgestellten sicherheitstechnischen Mangel auf der Baustelle aufmerksam zu machen. Hierbei war ihm bewusst, dass der Vorarbeiter als Einweiser fungierte und er nahm auch wahr, dass der Kläger im Bereich der Konsolbühne tätig war. Der Vorarbeiter und der Polier entfernten sich etwa 5 m weit weg von der Einweisposition. Weder der Polier noch der Vorarbeiter ordnete eine Unterbrechung der Hebearbeiten an; sie beauftragten auch keine andere Person mit der Tätigkeit als Einweiser. Der Vorarbeiter war vielmehr der Meinung, dass der Kläger und der Kranführer auf ihn warten würden.
Dessen ungeachtet hängte der Kläger die anzuhebende Konsolbühne an, er begab sich daraufhin auf die unmittelbar benachbarte Konsolbühne und gab das Zeichen zum Anheben. Ein über ihm auf dem Gebäude stehender Leiharbeiter eines anderen Unternehmens, der mit einem zweiten Arbeiter die Konsolbühne entgegennehmen sollte, gab daraufhin dem Kranführer das Zeichen zum Anheben. Beim Anheben kam es zu einer ungewollten Verhakung zwischen der durch den Kran angehobenen und der benachbarten Bühne, auf der der Kläger stand, wobei nicht feststellbar war, wann die Verhakung nun genau eingetreten ist. Aufgrund dieser Verhakung verlor der Kläger das Gleichgewicht, stürzte 5 m tief ab und erlitt derart schwere Verletzungen, dass eine Querschnittslähmung die Folge war.
Konsequenz:
Ein gegen den Polier, den Vorarbeiter und den Kranführer beim Bezirksgericht Graz wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitete Strafverfahren wurde gem § 90 Absatz 1 StPO eingestellt.
Der verantwortliche Beauftragte des Dienstgebers des Klägers wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien rechtskräftig zur Bezahlung einer Geldstrafe verurteilt, da ihm diverse Unterweisungsmängel vorgeworfen wurden.
Der Kläger beantragte beim zuständigen Unfallversicherungsträger die Gewährung einer Integritätsabgeltung. Die Auszahlung einer Integritätsabgeltung wurde letztendlich mit dem vorliegenden Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes abgelehnt.