11.36 Grobe Fahrlässigkeit durch ungesicherte Umlenkrolle einer Schottersiebanlage
Sachverhalt
Oberster Gerichtshof vom 20.6.2012
Geschäftszahl: 9 ObA 102/11g
In einem Betrieb war ein Mitarbeiter mit dem Wegschaufeln von Schotter im Bereich einer Siebanlage beschäftigt. Im Zuge dieser Tätigkeit wurde ihm der linke Arm an einer ungesicherten Umlenkrolle eingezogen und schwer verletzt. Nach den Erhebungen des Gerichtes wäre der Unfall durch ein Schutzgitter leicht zu verhindern gewesen. Da es sich bei diesem Unfall um einen unter Versicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall handelt, hatten die Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen. Die Sozialversicherungsträger forderten ihre Leistungen vom Dienstgeber mit dem Hinweis als Regressforderung zurück, dass grobe Fahrlässigkeit zu diesem Unfall geführt habe.