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Neu Dokument-ID: 393657

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.1 Mithilfe bei betrieblicher Tätigkeit durch den Auftraggeber

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 12.11.1998, Geschäftszahl 2 Ob 280/98k

Ein Landwirt beantragt bei der Landesregierung Mittel aus dem Katastrophenfonds, da ein Teil seines Zufahrtsweges abgerutscht ist. Der Mittelzuschuss wird bewilligt, wobei der Landwirt 30 % der Kosten selbst zu tragen hat. Diese Eigenleistung kann auch durch eigene Mitarbeit oder durch eigenen Maschineneinsatz geleistet werden. Der Landwirt entschied sich dafür, die Landesregierung mit der Behebung des Schadens zu beauftragen.

Die Arbeiten wurden faktisch durch den Bauhof des Amtes der Landesregierung durchgeführt. Der Förderungswerber unterliegt im Rahmen der von ihm zu erbringenden Eigenleistungen in Form von manuellen Arbeiten und Maschineneinsatz den Anweisungen des jeweiligen Leiters der betreffenden Baustelle. Die Baustelle wurde von Leopold H geleitet, der auch die örtliche Bauaufsicht innehatte.

Bei Durchführung der Arbeiten, die im Bereich einer 20 kV- Freileitung zu verrichten waren, sorgte Leopold H jeweils für die Stromabschaltung. Von dieser Abschaltung wurde auch der Landwirt informiert. Die Baggerarbeiten wurden von einem Bauhofmitarbeiter durchgeführt.

Nach dem Ende der Baggerarbeiten verließ der Vorarbeiter Leopold H die Baustelle, ohne eine Stromabschaltung zu veranlassen, da ohnedies nur mehr der Bagger zu verladen war. Der Landwirt wollte zu diesem Zeitpunkt dem Baggerfahrer mit seinem Traktor samt Anhänger dabei behilflich sein, diverse Kisten mit Werkzeug und Ersatzteilen für den Bagger mit dem Traktor zur Bundesstraße zu bringen.

Die Kisten wurden mit dem Greifarm des Baggers durch den Baggerfahrer auf den Anhänger des Traktors gehoben. Als der Landwirt eine Kiste auf der Ladefläche übernehmen wollte, wurde er vom Strom durchflossen, da der Baggerfahrer mit dem Greifarm zu nahe an die stromführende Freileitung geraten war. Der Landwirt wurde auf der Stelle getötet.

Konsequenz

Der Lenker des Baggers wurde daher vom Landesgericht wegen fahrlässiger Tötung gem § 81 StGB rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieses Unfalles hat die Sozialversicherung Hinterbliebenenleistungen zu erbringen.

Vom Träger der Sozialversicherung wurde sowohl das Amt der Landesregierung als auch das Energieunternehmen auf zivilrechtlichen Schadenersatz geklagt.

Das Energieunternehmen wurde zur Zahlung von Schadenersatz, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel, verurteilt.

Die Klage gegen das Amt der Landesregierung wurde abgewiesen.

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