© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 694327

Bernhard Albert | Glossar

Gehilfenhaftung

Grundsätzlich ist eine Haftung nur für das eigene Verschulden denkbar. Ausnahmsweise kann der Geschäftsherr aber auch für das Verschulden seiner Gehilfen einstehen müssen. Dazu sind prinzipiell zwei Szenarien denkbar:

Eine Haftung für die Erfüllungsgehilfen besteht nur gegenüber dem Vertragspartner. In diesem Fall haftet der Geschäftsherr deshalb, weil er einen Vertrag, dessen Vorteil er auch lukriert, nicht selber erfüllt, sondern zur Erfüllung seine Gehilfen „schickt“. In diesem Fall ist die Haftung aber auf Ansprüche des Vertragspartners bzw auf Ansprüche solcher Personen beschränkt, die dem Vertragspartner nahe stehen und typischerweise von den Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, mitumfasst sind.

Die Haftung für Besorgungsgehilfen geht weiter. Hier haftet der Geschäftsherr für die Fehler seiner Besorgungsgehilfen allen anderen Dritten gegenüber, die einen Schaden erlitten haben. Diese Haftung ist aber dahingehend eingeschränkt, dass sie sich nur auf Fehler beschränkt, die habituell untüchtige oder wissentlich gefährliche Gehilfen verursacht haben.

Siehe dazu auch „Erfüllungsgehilfe“ und „Besorgungsgehilfe“.