Versuch
Eine Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.Der Versuch ist ebenso wie die Tat selbst strafbar, es sei denn, es läge ein absolut untauglicher Versuch vor. Reicht eine Handlung nicht über das Versuchsstadium hinaus, ist dieser Umstand strafmildernd zu berücksichtigen. Aus der Definition des § 15 Abs 2 StGB ergeben sich die Elemente des Versuchs. Einerseits der Entschluss, eine Straftat auszuführen, andererseits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Das erstgenannte subjektive Element besteht im Vorsatz, den Tatbestand mit allen darin bezeichneten Merkmalen einschließlich des Erfolgs zu verwirklichen. Zum Nachweis ist die Bestätigung dieses Vorsatzes durch eine entsprechende Handlung, mit der die Überwindung der entscheidenden Hemmstufe deutlich wird, erforderlich.