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Angela Perschl - FORUM Media (azo) - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB)

Nach § 153c StGB ist strafbar, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält.

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