10.3.1 Urlaubsersatzleistung
Dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Ein bereits verbrauchter Jahresurlaub wird auf das aliquote Urlaubsausmaß angerechnet. Es muss daher zuerst der anteilige Urlaubsanspruch ermittelt werden und davon der bereits verbrauchte Urlaub abgezogen werden. Für den allenfalls verbleibenden Urlaubsrest gebührt die finanzielle Abgeltung. In den Fällen, in denen bereits mehr Urlaub konsumiert wurde, als aufgrund der Aliquotierung zustehen würde, kann dies vom Arbeitgeber nur rückverrechnet werden, wenn das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung geendet hat.