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Dokument-ID: 694455
Vorwerfbarkeit einer Tat
Ein Täter ist vom Gericht nur dann zu bestrafen, wenn ihm die begangene Tat auch vorwerfbar ist, das heißt, wenn ihm die Tat zugerechnet werden kann. Eine Handlung ist dem Täter nur dann vorzuwerfen, wenn er in der Lage war, das Unrecht seiner Handlung auch einzusehen.
Siehe dazu auch Zurechnungsfähigkeit.