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Neu Dokument-ID: 1126830

Albert Scherzer | Glossar

Beitragstäter

Beitragstäter iSd § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfasst wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, dass das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststeht, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muss (RIS-Justiz RS0090516).Beitragstäter ist auch, wer dem unmittelbaren Täter das schnelle und damit auch vergleichsweise unauffällige Erreichen (und Verlassen) des Tatortes vorsätzlich ermöglicht oder erleichtert, wird doch bereits dadurch das Risiko der Tatbildverwirklichung durch den unmittelbaren Täter in rechtlich missbilligter Weise erhöht (RIS-Justiz RS0090532).

Als Beitragstäter etwa zum Raub ist nur strafbar, wer mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handelt, sich selbst oder einen Dritten (zB den unmittelbaren Täter) unrechtmäßig zu bereichern. Nach § 13 StGB bestimmt sich die Strafbarkeit jedes Tatbeteiligten nach seiner jeweiligen Schuld. Die strafrechtliche Haftung eines Beitragstäters ist folglich nicht davon abhängig, ob der unmittelbare Täter für die Tat, an deren Ausführung der andere mitwirkt, selbstständig strafbar ist. Es genügt, dass die Tat das Versuchsstadium erreicht hat und im Zeitpunkt des Tatbeitrages noch nicht abgeschlossen ist.