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Neu Dokument-ID: 392039

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.8 Grobe Fahrlässigkeit durch Hinweis des Betriebsrates

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 22.5.2003, Geschäftszahl 8 Ob A 26/03m

Im Bereich einer Kühlschrankproduktion in einem Unternehmen wurden an der Auslassöffnung der Tiefziehmaschine Sicherheitsmängel festgestellt. In diesem Bereich war das ungehinderte Eingreifen oder auch das Einsteigen in den Gefahrenbereich der Maschine jederzeit möglich. Der Arbeiterbetriebsrat dieses Betriebes wies nachweislich sowohl den Arbeitsinspektor als auch den technischen Geschäftsführer des Werkes auf diese Gefahrenstelle hin und machte dazu auch noch dezidierte Lösungsvorschläge für eine Absicherung der Gefahrenstelle.

Die Hinweise des Betriebsrates wurden ignoriert. Während des Betriebs der Anlage kam es zu einem Platinenstau. Ein Mitarbeiter wollte den Stau unsachgemäß durch Eingreifen in die laufende Maschine beheben. Bei dieser Tätigkeit wurde der Mitarbeiter durch sich bewegende Maschinenteile schwer verletzt. Im Zuge des Verfahrens stellte sich darüber hinaus auch noch heraus, dass der verletzte Mitarbeiter an dieser Maschine nur mangelhaft unterwiesen war.

Konsequenzen:

Von den beteiligten Sozialversicherungsträgern wurde der technische Leiter, der Betrieb und der zuständige Abteilungsleiter mit Regressforderungen konfrontiert. Der Oberste Gerichtshof stellte letztendlich fest, dass diese Forderungen zu Recht bestehen.

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