8.3 Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
Sachverhalt
Beispiel:
Verwaltungsgerichtshof vom 23.05.2012, Geschäftszahl: 2009/11/0250
Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Geschäftsführer einer GmbH eine Aufforderung, sich hinsichtlich der Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu äußern, zugestellt. In seiner Gegenäußerung führte der Geschäftsführer aus, dass jene Lkw-Lenker, die die Arbeitszeit überschritten haben sollen, nicht in seinem Unternehmen beschäftigt waren. Diese Mitarbeiter sind vielmehr bei einem anderen Transportunternehmen beschäftigt, mit dem seine GmbH lediglich eine Vereinbarung für die Durchführung von Transporten als Frächter abgeschlossen hatte.
Aufgrund dieser Stellungnahme wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eingestellt.
Gegen diesen Einstellungsbescheid erhob das Arbeitsinspektorat das Rechtsmittel der Berufung.
Begründet wurde die Berufung damit, dass zwischen den beiden Firmen de facto ein Lohnfuhrvertrag und somit eine Überlassung von Arbeitskräften vorgelegen habe. Aufgrund dieses Überlassungsverhältnisses sei daher gem § 6 Abs 1 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) zum Zeitpunkt der Übertretung die GmbH als Beschäftigerin der Lkw-Lenker anzusehen gewesen.
Der unabhängige Verwaltungssenat wies die Berufung ab.
Das Arbeitsinspektorat erhob gegen diese Abweisung Amtsbeschwerde, und der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates auf.