11.16 Dienstgeberhaftungsprivileg und Wegehalterhaftung
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 18.10.2007, 2 Ob 196/07y
Ein Mitarbeiter einer Gemeinde befand sich im Jahr 2004 als Lenker eines Fahrrades auf dem direkten Weg von der Arbeitsstätte zu seinem ständigen Wohnort. Im Ortskern der Gemeinde, bei der der Verletzte auch beschäftigt war, kam er mit dem Fahrrad zu Sturz. Als Sturzursache wurde festgestellt, dass im Kreuzungsbereich ein Fahrbahnbelagsschaden bestand, da die gewählte Verlegeform der Granitpflasterung der Witterung und dem Verkehr nicht standhielt. Aus diesem Grund lösten sich einzelne Platten aus ihrem Bett und begannen aufgrund dieser Lockerung mehr oder weniger stark zu wackeln. Der Mitarbeiter der Gemeinde stürzte beim Überfahren einer dieser Platten und wurde hierdurch schwer verletzt. Der gegenständliche Unfall wurde vom zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt. Aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen wurde dem Mitarbeiter der Gemeinde eine Versehrtenrente als Dauerrente zuerkannt.
Neben der bereits gewährten Versehrtenrente machte der Mitarbeiter Schmerzensgeld, Haushaltshilfe, Pflegekostenersatz, Fahrtkosten, Trinkgelder, Geschenke, Medikamentenkosten, Schäden an Kleidung und am Fahrrad sowie eine Entschädigung für Telefonate und sonstige Wege in der Höhe von insgesamt EUR 62.000,– als Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde als seinen Dienstgeber geltend.
Konsequenz
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Berufung auf das Dienstgeberhaftungsprivileg gem § 333 Abs 1 ASVG ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das bekämpfte Ersturteil dahingehend ab, dass es dem Beklagten EUR 200,– samt Anhang zugesprochen hat. Das Mehrbegehren von EUR 61.800,– sowie das Feststellungsbegehren wurden jedoch abgewiesen.
Aufgrund einer Revision des Klägers an den Obersten Gerichtshof wurde von diesem das Urteil des Berufungsgerichtes bestätigt.