10.3.6 Dienstzeugnis
Das Dienstzeugnis soll dem Arbeitnehmer zum Nachweis für absolvierte Dienstverhältnisse bei der Arbeitsplatzsuche dienen und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers (OGH 9 ObA 205/98g, JBl 1999, 675). § 39 AngG normiert, dass neben der Dauer der Dienstleistung vor allem die Art der Dienstleistung entsprechend beschrieben werden muss. Neben dem Anspruch auf ein Dienstzeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht auch ein Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses.