Pauschalfreizeichnung
Unter der Pauschalfreizeichnung versteht man eine zivilrechtliche Vereinbarung, die sämtliche möglichen und denkbaren Schadenersatzansprüche ausschließen soll. Das Problem bei derartigen Pauschalklauseln ist immer die Schranke der Zulässigkeit und der Wirksamkeit. Im Zivilrecht sind sämtliche Vereinbarungen an den Grenzen der „guten Sitten“ zu messen. Derartige pauschale Haftungsausschlüsse können einen Vertragsteil so gröblich benachteiligen, dass eben eine Unwirksamkeit durch die Verletzung der guten Sitten eintritt. Ein weiteres Problem bei diesen pauschalen Freizeichnungen ist auch, dass im Streitfall vom Gericht immer streng geprüft wird, ob wirklich bei dieser Generalklausel auch an den konkreten Einzelfall gedacht wurde. Eben durch diese Prüfung werden derart pauschale Freizeichnungsvereinbarungen von den Gerichten sehr oft als unzulässig angesehen. Als Argument dafür wird ins Treffen geführt, dass von derartigen Freizeichnungsklauseln nur solche Schadensfälle umfasst sein können, an die man auch beim Vertragsabschluss gedacht hat. Sonderfälle, die nicht bedacht wurden, sind daher auch von der Freizeichnung nicht umfasst. In der Praxis empfiehlt es sich daher, immer die Haftungsausschlüsse wirklich konkret auf jene Punkte zu beziehen, die relevant und wichtig sind. Bewirkt eine Klausel eine generelle Haftungsbefreiung, die – im verbraucherfeindlichsten Sinn ausgelegt – nicht nur die Verantwortlichkeit für leichte Fahrlässigkeit ausschließt, verstößt diese gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Ebenso wenn sie die Haftung für Personenschäden unzulässigerweise beschränkt.