Neu
Dokument-ID: 694957
3.6.2 Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG)
Dieses spezielle Informationsrecht gem § 99 ArbVG ergänzt und konkretisiert das allgemeine personelle Informationsrecht nach § 89 ArbVG. Der Betriebsinhaber muss den Betriebsrat rechtzeitig über Personalbedarf und Personalentwicklung informieren. Der Betriebsrat darf in diesem Zusammenhang die Ausschreibung einer zu besetzenden Stelle vorschlagen.