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Neu Dokument-ID: 292697

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.27 Haftung bei Dienstleistungsverschaffung und gleichzeitigem Mietvertrag

Sachverhalt

Beispiel:

Sachverhalt

Oberster Gerichtshof vom 13.10.2010, Geschäftszahl 3 Ob 145/10k

Ein Stahlbauunternehmen war mit der Montage einer Messehalle beschäftigt. Im Vorfeld dieser Tätigkeit wurde durch die Stahlbaufirma ein Angebot über die Bereitstellung eines Raupenkrans mit einem Hauptausleger von 44 m für einen bestimmten Zeitraum eingeholt. Im Angebot der Transport- und Hebetechnikfirma wurde festgehalten, dass diese Gesellschaft nur den Kran und den Fahrer stellt. Das Anschlagen der Last wird in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko durch den Auftraggeber vorgenommen.

Mittels Telefax erteilte die Stahlbaufirma den Auftrag für die Stellung des Raupenkrans. In diesem Auftrag ist angeführt, dass die Bedienung des Krans in dem ausgehandelten Wochenpreis enthalten ist. Mit Telefax vom gleichen Tag nahm die Transport- und Hebetechnikgesellschaft den Auftrag an, wobei sie erneut auf die Geltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch darauf verwies, dass sie nur den Kran und den Fahrer stellt und das Anschlagen der Last in Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko durch den Auftraggeber vorgenommen wird. Der Kranführer der Transport- und Hebetechnikgesellschaft hat die Anweisung „nur das zu machen was erlaubt ist“.

Der bereitgestellte Raupenkran kann Lasten bis zu 220 t heben. Diese Hublast wird jedoch nur bei einer kurzen Auslegerlänge von 20 m und einem Auslegungsradius von 4,3 m erreicht. Ein größerer Auslegungsradius oder eine größere Auslegerlänge verringert die tragbare Last.

Die von der Stahlbaufirma übernommenen Arbeiten erforderten das Anheben eines insgesamt circa 175 t schweren V-förmigen Trägers, der über eine Strecke von 36 m transportiert und dann auf etwa 25 m angehoben werden musste, um diesen auf einen Gerüststeher zu setzen. Der Kranführer der Transportfirma erklärte, er könne mit dem Kran 120 t heben. Der zuständige Bauleiter der Stahlbaufirma entschloss sich daher, den Träger unter Zuziehung eines Autokrans im so genannten Tandemhub zu heben. Diesen Autokran lieferte eine auf der Baustelle bereits eingesetzte ARGE samt Bedienung.

Noch vor Ausführung des Tandemhubs wurde vom Bauleiter der Stahlbaufirma eine Besprechung mit einem Verantwortlichen der Transport- und Hebetechnikfirma sowie mit dem Kranführer anberaumt. Der Verantwortliche der Transport- und Hebetechnikgesellschaft wusste, dass es sich um einen Tandemhub handeln würde und er erstellte eine Übersichtsskizze mit einer Lastverteilung.

Bei einem Tandemhub muss ein Koordinator nach vorheriger Planung und Lastwertberechnung die Bewegungen der Kräne aufeinander abstimmen. Der Autokran muss im Anlassfall die erforderliche lineare Transportbewegung durch Ausladungsveränderungen beziehungsweise Drehbewegungen erzielen. Es waren daher radial Bewegungen in Relation zum Drehpunkt des Krans ebenso zu erwarten wie eine Rotation um die Drehachse und damit ein zusätzliches Auftreten von Horizontalkräften. Das muss bei der zulässigen Hublast berücksichtigt werden. Ein derartiger Tandemhub bedarf daher einer genauen Planung und Lastwertberechnung.

Der Bauleiter der Stahlbaufirma hatte zuvor bereits Montagen durchgeführt, es war dies allerdings sein erster Tandemhub. Er wusste nicht, welche Vorschriften für einen Koordinator bestehen. Ihm waren die beiden Kranführer als Ansprechpartner genannt worden. Tatsächlich führte die Stahlbaufirma vor dem Tandemhub keine Lastwertberechnung durch. Es wurde aber eine derartige Berechnung auch von niemandem verlangt. Dadurch erfolgte auch keine Kontrolle der auf die beiden Kräne entfallenden Lasten. Es erfolgte keinerlei Alternativrechnung hinsichtlich anderer Anschlagvarianten, die es ermöglicht hätten, die Lastverteilung zugunsten des Raupenkrans zu verändern. Ausgehend von einer tatsächlichen Gesamtmasse des Trägers von 174,4 t wäre eine Lastverteilung von 58,8 t auf den Raupenkran und von 115,6 t auf den Autokran möglich gewesen. Tatsächlich wurde jedoch ohne Berechnung eine Anschlagvariante gewählt, die dem Raupenkran einen Anteil von 97,3 t und dem Autokran von 77, 1 t zukommen ließ. Diese Last hätte bereits bei einem Einzelhub ohne Bewegung zu einer Ausnutzung von 156,7 % der erlaubten Last für den Raupenkran geführt. Bei einem Abzug von 10 % für den Fahrbetrieb hätte die Auslastung bereits 175,9 % betragen. Die Berücksichtigung des Tandemhubs mit weiteren 25 % führte dazu, dass die zulässige Hublast für den Raupenkran nur noch 45,2 t betragen hätte. Der tatsächliche Hub wies daher mehr als das Doppelte des erlaubten auf.

Es wurde ferner der Umstand nicht berücksichtigt, dass der Träger V-förmig ausgebildet und mit der breiten Seite nach oben gelegen war. Das führte zu einer weiteren Problematik, da der Träger an das Tragegerüst des Raupenkrans anstieß und daher nicht höher gehoben werden konnte. Um diesen Umstand zu beseitigen musste die Ausladung vergrößert werden. Das wiederum führte zu einer weiteren Verringerung der zulässigen Hublast.

Die Koordination des Tandemhubs führte der Bauleiter der Stahlbaufirma durch, obwohl er keine spezielle Ausbildung für Kräne hatte.

Am Hebetag wurde der Träger vorerst nur kurz angehoben, um die Hilfskonstruktion, die den Träger stützte, entfernen zu können. Der Kranführer erkannte über ein Display am Bordcomputer das Gewicht der getragenen oder angehobenen Last. Der Kranführer konnte die dem Raupenkran zugewiesene Last nicht heben, ohne sämtliche Sicherungen auszuschalten. Er fuhr daher in Rüst- beziehungsweise Montagebetrieb. Rüstbetrieb bedeutet, dass der Kran für das Heben noch nicht vorbereitet ist sondern erst aufgebaut wird.

Auf der Fahrstrecke musste der Kranführer stoppen, weil ein Container zu sehr in die Fahrbahn hineinragte. Dabei blieb der Träger in der Luft. Mit einem kleinen Kran wurde der Container entfernt. In der letzten Phase des Hubs kippte der Raupenkran seitlich um, wodurch die Kette riss, die das Balastgewicht zusammenhielt. Die Balastgewichte rutschten in der Folge gegen das Führerhaus des Krans, wodurch der Kranführer aus dem Führerhaus geschleudert und getötet wurde.

Die Transport- und Hebetechnikgesellschaft als klagende Partei begehrte über EUR 240.000,– Schadenersatz für Reparaturkosten am Kran, Transportkosten, Ausfallskosten während der Stillstandsdauer und Begräbnis des getöteten Kranführers.

Konsequenz

Das Erstgericht sprach aus, dass der Anspruch mit 50 % zu Recht und mit 50 % nicht zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Angelegenheit an diese Instanz mit dem Bemerken zurück, dass der von der klagenden Partei geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der hinsichtlich der Höhe noch zu überprüfen war, dem Grunde nach zur Gänze soweit zu Recht besteht, als er sich auf den an der Maschine eingetretenen Sachschaden und die damit zusammenhängenden Schäden beziehe.

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