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Dokument-ID: 381679
6.2.3 Entziehung und Aberkennung von anlagen- bzw betriebsbezogenen Rechten
Temporärer oder dauerhafter Entzug von anlagen- bzw betriebsbezogenen Rechten
Neben dem Entzug persönlicher Rechte kann auch eine für eine Anlage behördlich erteilte Bewilligung temporär oder auf Dauer entzogen werden, wenn trotz Mahnung angeordnete Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Je nach Schwere des Verstoßes werden die Maßnahmen von der Behörde angedroht oder aber, insbesondere bei Gefahr in Verzug, sofort verhängt.