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Dokument-ID: 807633
6.2 Betrug (§§ 146 ff StGB)
Betrügerisch handelt, wer jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.