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Neu Dokument-ID: 392110

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.11 Nicht tragfähiges Well-Eternitdach

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 11.05.2005, Geschäftszahl 9 Ob A 41/05b

In einem Unternehmen wurden Revisionsarbeiten durchgeführt. Mit der Leitung dieser Revisionsarbeiten war der Leiter der Instandhaltungsabteilung beauftragt. Dieser Abteilungsleiter war gleichzeitig auch als Sicherheitsfachkraft dem Arbeitsinspektorat gemeldet.

Im Hinblick auf die geplante Wiederaufnahme des Betriebes nach der Winterpause sollten anhand von verschiedenen Checklisten Revisions- und allenfalls Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit erteilte der Abteilungsleiter dem Betriebsschlosser den Auftrag, eine auf dem Dach befindliche Abflussleitung zu inspizieren und allenfalls zu reinigen, weil diese in den vergangenen Jahren immer wieder verstopft gewesen war.

Wie schon in den vergangenen Jahren benützte der Betriebsschlosser eine Leiter, um auf das Dach zu gelangen und dann direkt auf diesem ca 3 Meter bis zur Abflussleitung zu gehen. Diesmal hielt das Dach der Belastung aber nicht stand und brach ein.

Dem Abteilungsleiter war die vom Betriebsschlosser gewählte Arbeitsweise bekannt. Er schätzte diese aber nicht als besonders gefährlich ein, weil Mitarbeiter externer Unternehmen, welche mit Arbeiten auf dem Dach beauftragt worden waren, ebenfalls so vorgegangen waren.

Der Betriebsschlosser fiel durch das Eternitdach ca 5,5 Meter durch und stürzte auf den Hallenboden. Er erlitt dabei so schwere Verletzungen, dass mit Spät- und Dauerfolgen zu rechnen ist.

Aufgrund dieses Unfalles beantragte der Verletzte unter anderem auch eine Integritätsabgeltung im Sinne des § 213a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Konsequenz:

Vom zuständigen Unfallversicherungsträger wurde der Anspruch aber abgelehnt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid brachte der Verletzte Klage ein. In diesem Sozialgerichtsverfahren wurde letztendlich vom Obersten Gerichtshof bestätigt, dass dem Verletzten eine Integritätsabgeltung zustehe. Dies wird damit begründet, dass der Abteilungsleiter dadurch gegen den § 18 Abs 6 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) verstoßen habe, dass er den Verletzten auf das Welleternitdach geschickt habe. Dieses Verhalten wurde sowohl vom Erstgericht als auch vom Berufungsgericht als grob fahrlässig gewertet. Gerade diese grobe Fahrlässigkeit ist aber eine Grundlage zur Gewährung der Integritätsabgeltung. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Unfallversicherungsträgers mit der Begründung zurück, dass in der Entscheidung des Berufungsgerichtes ein vertretbares Ermessen im Einzelfall zu erblicken sei.

Da somit das Vorliegen grober Fahrlässigkeit letztendlich auch durch den Obersten Gerichtshof festgestellt war, machte der Unfallversicherungsträger Regressforderungen gegen den Abteilungsleiter im Sinne des § 334 ASVG geltend.

Diese Regressforderungen wurden vom Obersten Gerichtshof als nicht bestehend abgelehnt, da er in diesem Verfahren zum Ergebnis gelangt ist, dass doch keine grobe Fahrlässigkeit vorliege.

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