7.9 Frage der Eingliederung in einen Betrieb bei Abladetätigkeiten
Sachverhalt
Beispiel:
Sachverhalt
Oberster Gerichtshof vom 17.02.2011, Geschäftszahl 2 Ob 216/10v
Ein Mitarbeiter einer deutschen Spedition hatte an ein österreichisches Unternehmen Paletten mit Bindegarnrollen zu liefern. Vertraglich war vereinbart, dass die Ablagetätigkeit im österreichischen Unternehmen von diesem Unternehmen durchgeführt werde. Ein Mitarbeiter des österreichischen Unternehmens war beauftragt, die Paletten mittels Hubstapler abzuladen. Da dieser mit dem Stapler aber nicht alle Paletten am Anhänger erreichen konnte, half ihm der Lkw-Lenker. Er hängte eine im Betrieb des österreichischen Unternehmens vorhandene Stange mit einem Haken an jedem Ende jeweils bei einer Palette und beim Hubstapler so ein, dass die Paletten vom Hubstapler bis zur Ladekante des Anhängers vorgezogen werden konnten, damit sie in weiterer Folge der Hubstapler aufnehmen und abladen konnte. Nachdem die letzte Palette derart zur Verladekante vorgezogen worden war, der Hubstapler die Palette aufgenommen hatte und damit zurückgefahren war, kippte die Palette aus ungeklärter Ursache um und begrub den Lkw-Lenker, der gerade im Begriff war, sich weiter vom Stapel zu entfernen und anschließend den Anhänger verschlossen hätte, unter sich. Seine Hilfe beim Entladen des Hängers war im Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet.
Konsequenz
Da es sich für den deutschen Lkw-Lenker um einen unter Versicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall handelte, hatte der deutsche gesetzliche Unfallversicherungsträger Leistungen zu erbringen. Dieser Unfallversicherungsträger machte seine Aufwendungen im Regresswege beim österreichischen Dienstgeber des Staplerfahrers geltend. Vom Obersten Gerichtshof wurde letztendlich die Haftung des österreichischen Unternehmens bestätigt.