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Angela Perschl - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Telefon- und Telefaxwerbung

Telefonanrufe und Telefaxe zu Werbezwecken sind ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers ausnahmslos unzulässig (§ 107 Abs 1 TKG). Das Gesetz gilt für jede Form von elektronischer Post; daher gilt es folglich auch für soziale Medien. Bereits die Einholung einer Einwilligung per Telefon, Fax oder elektronischer Post für nachfolgende Kontakte ist verboten. Daraus folgt, dass schon der Anruf, mit dem nur das Einverständnis für ein zukünftiges Gespräch zu Werbezwecken oder Zusendungen zu Werbezwecken erfragt werden soll, bereits unzulässig ist.

Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, wobei der Widerruf der Einwilligung auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss hat.

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