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Neu Dokument-ID: 694436

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Tätigkeitsdelikt

Wird im Tatbestand eines Deliktes kein missbilligter Erfolg angegeben, dann handelt es sich um so genannte schlichte Tätigkeitsdelikte. Ein derartiges Tätigkeitsdelikt ist zB eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Strafbarkeit tritt hier bereits dann ein, wenn nur die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, ohne dass ein bestimmter Erfolg eingetreten sein muss.