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Neu Dokument-ID: 392460

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.7 Produkt entspricht Stand der Technik zum Zeitpunkt seines In-Verkehr-Bringens

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 16.7.1998, Geschäftszahl 6 Ob 157/98a

Die Beklagte verkaufte 1990 einen für die gewerbliche Nutzung geeigneten Küchenofen, der eine Kerntemperaturmess- und Regeleinrichtung aufwies. Bei Erreichen der eingestellten Temperatur werden die Heizelemente abgeschaltet. Bei Ausfall eines Heizelementes verringert sich die Heizleistung. Eine Warneinrichtung, die den Ausfall eines Heizelementes optisch oder akustisch anzeigte, existierte nicht. Der Ausfall könnte aber durch das Ablesen einer vorhandenen Digitalanzeige der Innentemperatur des Ofens festgestellt werden. Am 25.06.1992 wurden in dem Ofen Speisen fertig gegart. Durch den Ausfall eines Schützenkontaktes erbrachte ein Heizelement keine Heizleistung, was unbemerkt blieb. Die in der Folge an einen Kindergarten gelieferten Speisen wiesen Salmonellen auf.

Der Oberste Gerichtshof sah hier die Haftung aus formellen Gründen als nicht gegeben an.

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