3.8.1 Arbeiten in ungesicherten Künette
Sachverhalt
Beispiel:
Verwaltungsgerichtshof vom 24.5.2013, GZ: 2012/02/0072
Auf einer Baustelle war ein Mitarbeiter mit Arbeiten in einer Künette beschäftigt, die ca 1,60 Meter tief ausgehoben war und eine Böschungsneigung von mehr als 60° aufwies. Eine Absicherung dieser Künette erfolgte nicht.
Konsequenz:
Aufgrund dieses Umstandes erfolgte eine Anzeige durch das Arbeitsinspektorrat an die Bezirksverwaltungsbehörde. Von der Bezirksverwaltungsbehörde wurde gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer mit Bescheid eine Geldstrafe verhängt. Die Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers wurde letztendlich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.