Organstrafmandat
Ein Sicherheitsorgan kann ein Organmandat bzw eine Organstrafverfügung dann ausstellen, wenn jemand bei einer Übertretung auf frischer Tat ertappt wurde und die Umstände des Vergehens eigentlich klar auf der Hand liegen. Gegen ein Organmandat ist kein Rechtsmittel zulässig. Ist man mit der Bestrafung durch das Sicherheitsorgan nicht einverstanden, genügt es, das Organmandat einfach nicht zu bezahlen. Der Polizist muss dann eine Anzeige an die zuständige Behörde machen, die ein Strafverfahren einleitet. Die Regelungen über Organstrafmandate sind insbesondere in § 50 VStG enthalten. Das Organmandat ist mit EUR 90,– betragsmäßig beschränkt und wird nur bei geringfügigen Vergehen verhängt.