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Wilhelm Bergthaler - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.3 Haftungszurechnung und Haftungsprävention

Eine Person haftet, wenn

  • ein gesetzlicher Verwaltungsstraftatbestand erfüllt ist,
  • eine Handlung rechtswidrig war,
  • Verschulden vorliegt.

Fahrlässigkeit

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