10.3.4 Bonus- und Prämienzahlungen
§ 16 Abs 1 AngG statuiert das allgemeine Prinzip, dass Angestellte, die Anspruch auf eine periodische Remuneration und auf eine andere besondere Entlohnung haben, diese auch dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit des Anspruchs endet. Sie erhalten diese Remuneration bzw besondere Entlohnung aber nicht voll, sondern nur aliquot, dh im Verhältnis der zurückgelegten Dienste zu der Periode, für die Remuneration zusteht (vgl Preiss in ZellKomm², § 16 AngG Rz 1).