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Dokument-ID: 694542
2.1.2 Anzeige der Änderung
Die Gewerbeordnung • [Fußnote: Vgl § 81 GewO.] und das Abfallwirtschaftsgesetz • [Fußnote: Vgl § 37 AWG.] kennen gerade im Falle von Änderungen auch das Anzeigeverfahren. Hier sind die Änderungen der Behörde mit entsprechenden Daten bekannt zu geben, und diese hat diese Änderungen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.