8.4 Bestrafung wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhe- und Lenkpausen
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 22.4.1997, 94/11/0108
Mit Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde wurde ein Transportunternehmen deshalb bestraft, weil es nach Erhebungen der Behörde einen Mitarbeiter ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhe- und Lenkpausen beschäftigt hatte.
Konkret wird dem Transportunternehmen vorgeworfen, dass es sowohl gegen den § 11 Abs 1 und andererseits auch gegen den § 15 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 und Abs 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) verstoßen habe. Aufgrund dieser Übertretungen wurden jeweils Strafen in der Höhe von ATS 3.000,– verhängt.
Die Bestrafung wurde letztendlich auch damit begründet, dass vom Transportunternehmen kein entsprechendes Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeit durch den Mitarbeiter eingerichtet wurde.
Letztendlich erhob das Transportunternehmen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Konsequenz
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Bescheid der ersten Instanzen wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.