2.2 Wirksames Kontrollsystem hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 30.4.2007, Geschäftszahl 2006/02/0034
Ein Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates führte auf einer Baustelle einer Firma eine Unfallerhebung durch. Im Zuge dieser Erhebung wurde festgestellt, dass ein Mitarbeiter am Erhebungstag an einem Mast in der Höhe von 40 Metern Arbeiten durchzuführen hatte und trotz der Höhe nicht angeseilt gewesen war. Aufgrund dieses Umstandes erfolgte eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Von dieser wurde gegen den Geschäftsführer des Unternehmens ein Strafbescheid mit folgendem Inhalt erlassen:
Auf der genannten Baustelle seien zumindest am 16.07.2004 die Profile (Streben) am gegenständlichen Freileitungsmast in einer Höhe von ca 40 Metern durch Arbeitnehmer dieses Unternehmens ausgetauscht worden. Dabei sei durch den Arbeitnehmer H.K. die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nicht ordnungsgemäß verwendet worden; er sei somit nicht sicher angeseilt gewesen.
Der Geschäftsführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung im Sinne der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) begangen und es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Geschäftsführer das Rechtsmittel der Berufung. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde die Entscheidung der Behörde erster Instanz aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der zuständige Bundesminister eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet.
Konsequenz:
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Straferkenntnis der ersten Instanz bestätigt und wiederhergestellt. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes war der Geschäftsführer daher zu bestrafen.